Die Anhörung: Wenn die Bußgeldstelle Fragen hat.
Im Straßenverkehr geblitzte Autofahrer müssen unter Umständen mit einem Bußgeld rechnen. Auch Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot sind je nach Schwere des Verstoßes denkbar. Damit ein Fahrer jedoch Stellung zu den Vorwürfen beziehen kann, verschickt die Bußgeldbehörde zumeist einen Anhörungsbogen. Welchen Zweck dieses Dokument erfüllt und was man als Empfänger beachten sollte, erfahren Sie hier.
Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten?
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Wozu dient ein Anhörungsbogen?
Der Anhörungsbogen wird im Zuge des Vorverfahrens bei einem Bußgeldverfahren an Fahrzeugführer geschickt, denen ein Verstoß im Straßenverkehr zur Last gelegt wird. Üblicherweise erhält der Betroffene das Dokument vor einer möglichen Zustellung des Bußgeldbescheides. Auf diese Weise wird ihm rechtliches Gehör verschafft, also die Möglichkeit, zu den Bußgeldvorwürfen Stellung zu nehmen. Für die Beantwortung der Fragen hat der Adressat in der Regel eine Woche Zeit.
Verfrühtes Schuldeingeständnis vermeiden!
Grundsätzlich ist bei einer schriftlichen Anhörung im Bußgeldverfahren zu beachten, dass man sich beim Ausfüllen des Anhörungsbogens nicht selbst belasten muss, sondern das Recht zu schweigen hat. Wer vorschnell eine Schuld eingesteht, hat im späteren Verlauf des Verfahrens weniger gute Karten auf Strafminderung oder Einstellung des Verfahrens. Lediglich fehlerhafte Angaben zu den persönlichen Daten wie der Vor- und Zuname, die Wohnanschrift sowie Geburtsdatum und Geburtsort müssen korrigiert werden.
Die Sache mit dem Zeugnisverweigerungsrecht.
Wer einen Anhörungsbogen als Fahrzeughalter bekommen hat, aber zum Zeitpunkt des Verstoßes gar nicht hinter dem Lenkrad saß, muss den Fahrzeugführer nicht belasten, wenn er mit diesem verwandt oder verschwägert ist. Dann nämlich greift das Zeugnisverweigerungsrecht.
Dennoch kann auch der Fahrzeughalter mit Sanktionen wie einer Fahrtenbuchauflage bestraft werden, wenn es der Behörde aufgrund unterlassener Mitwirkung nicht gelingt, den Fahrer zu ermitteln.
Noch brenzliger wird es im Fall von bewusst falschen Angaben. So ist dringend davon abzuraten, eine Person zu benennen, die gar nicht gefahren ist. Andernfalls macht man sich wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 Abs. 2 StGB strafbar. Die Ausnahme der Regel ist, wenn man sich selbst fälschlicherweise als Fahrer angibt.
Was der Anhörungsbogen enthalten sollte!
Darüber hinaus hat ein behördliches Dokument auch formelle Vorgaben, an die sich die Bußgeldstelle halten muss. Dazu gehören bei einem Anhörungsbogen:
- Anschrift der Behörde
- Anschrift des Adressaten
- Das Aktenzeichen
- Ort- und Datum der Ausstellung des Dokuments
- Die Betitelung als "Anhörung"
- Angaben zur Tat (Ort, Zeit, Vorwurf)
- Das Kennzeichen des Fahrzeugs
- Eine Rechtsbehelfsbelehrung
- Eventuelle Zeugenangaben und Beweismittel (z. B. Videoaufnahmen und Blitzerfotos)
Mithilfe eines erfahrenen Verkehrsrechtlers können Versäumnisse in einem Anhörungsbogen dokumentiert werden. Wird in der Folge auch ein Bußgeldbescheid erlassen, kann der Anwalt mittels Einsicht in die Bußgeldakte abschließend prüfen, ob es sich lohnt, juristisch gegen die Vorwürfe vorzugehen.
Die Rolle der Anhörung bei der Verjährungsfrist des Bußgeldbescheides.
Unbedingt beachten sollte man auch den fristbezogenen Zusammenhang zwischen Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid. So verjährt eine Ordnungswidrigkeit in der Regel nach drei Monaten. Wird der Betroffene jedoch innerhalb dieses Zeitraums mündlich oder schriftlich angehört, ist dieser Zeitpunkt gleichzusetzen mit dem Start einer erneuten dreimonatigen Verjährungsfrist. Die Bußgeldstelle hat demnach wieder mehr Zeit, den Bußgeldbescheid auf den Weg zu bringen.
Die mündliche Anhörung bei einer Verkehrskontrolle.
Ohne Anhörungsbogen läuft das Verfahren zumeist ab, wenn der Betroffene wie etwa bei einem Geschwindigkeitsverstoß im Zuge einer mobilen Verkehrskontrolle geblitzt und angehalten wird. In diesem Fall findet die Anhörung mündlich durch die Beamten vor Ort statt, wobei man sich auch hier nicht zwingend zum Tathergang äußern muss. Ganz gleich, ob man die Aussage verweigert hat oder nicht, kann die Behörde in der Folge einen Bußgeldbescheid auch ohne vorherige Versendung eines Anhörungsbogens erlassen.
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